Rechte und Pflichten im Radverkehr
Im Straßenverkehr muss man darauf vertrauen können, dass sich alle Verkehrsteilnehmer:innen an die Verkehrsregeln halten - egal ob mit dem Fahrrad, Auto oder zu Fuß.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat daher die wichtigsten Verkehrsregeln für Radler:innen zusammengefasst.
Wussten sie z. B., dass:
- Radler:innen auf der Straße nebeneinander fahren dürfen, solange sie den Verkehr nicht behindern?
- Radler:innen nur einen vorhandenen Radweg benutzten müssen, wenn er mit entsprechenden Schildern als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist?
- Auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ und in freigegebenen Fußgängerzonen Radler:innen Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?
- Fahrräder auf Zebrastreifen keine Vorfahrt haben?
- Man mit Lastenrädern auch erwachsene Personen transportieren darf?
(Stand 28.04.2020) Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_6.20.pdf (adfc.de)
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Faltblatt des Landkreis Hildesheim Mit dem Fahrrad sicher unterwegs
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Zeichen 237 Radweg
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Zeichen 239 Gehweg
Zeichen 239 Gehweg + Zusatzschild „Radverkehr frei“
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Zeichen 241 getrennter Geh- und Radweg
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Zeichen 240 gemeinsamer Geh- und Radweg
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Linksseitiges Radfahren |
Linksseitiges Radfahren ist nur erlaubt, wenn auf der linken Seite eine Benutzungspflicht ist oder dort das Zusatzschild „Radverkehr frei“ angebracht ist. In allen anderen Fällen gilt das Rechtsfahrgebot – egal ob auch der Straße oder einem baulich getrennten Radweg.
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